Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 46

§ 46 – Beginn und Ende des Verletztengeldes

(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. (3) Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme, normal normal mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht. normal normal normal arabic Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, normal normal mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, normal normal im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verletztengeld wird ab dem Tag gezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder eine Heilbehandlung beginnt.
  • Unternehmer und deren Angehörige können für die ersten 13 Wochen nach der Feststellung ganz oder teilweise kein Verletztengeld erhalten.
  • Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung, die die Erwerbstätigkeit hindert.
  • Spätestens endet das Verletztengeld nach 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.